Rechtzeitig entscheiden

Organspender – bewusst oder wider Willen?

Organspende oder nicht? In vielen Ländern gelten unterschiedliche Regelungen. Dokumentieren Sie deshalb beizeiten Ihr Einverständnis oder Ihren Widerspruch.

In Kürze
Wichtige Soforthilfe
Von Ihrer Fähigkeit, Erste Hilfe zu leisten, kann das Leben eines Menschen abhängen. Bei schweren Verletzungen oder Herzstillstand entscheiden die Sofortmaßnahmen.
Blutspende
Allein in Deutschland werden täglich 15.000 Blutspenden benötigt. Bedarf und Spendebereitschaft halten sich dabei die Waage, ausgenommen in Ferienzeiten.
Spendermangel
Ob Knochenmarks- oder Organ- und Gewebespende: Viele Betroffene müssen sterben, weil der Bedarf die Zahl der spendenbereiten Menschen erheblich übersteigt. 
Organspende oder nicht? Dokumentieren Sie beizeiten Ihr Einverständnis oder Ihren Widerspruch.
Klare Ansage erforderlich
Organspende oder nicht? Dokumentieren Sie beizeiten Ihr Einverständnis oder Ihren Widerspruch.
Sind Sie grundsätzlich bereit, nach Ihrem Ableben einem anderen Menschen Leben zu schenken? Haben Sie Vor­be­hal­te oder schwanken Sie noch? Am besten Sie informieren sich eingehend und do­ku­mentieren beizeiten Ihr Einverständnis oder Widerspruch oder informieren zu­min­dest Ihre nächsten Angehörigen über Ihren Willen. Eine schriftlich do­ku­men­tier­te Entscheidung sollten Sie auch im Aus­land mitführen, wo unter Umständen andere gesetzliche Regelungen zur Organspende gelten.
Bewusste Wahl

Nach einer repräsentativen Umfrage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im Jahre 2014 sind 71 Prozent der 14- bis 75-Jährigen bereit, nach ihrem Tod Organe oder Gewebe zu spenden. Jedoch besaßen nur 35 Prozent der Befragten einen Organspendeausweis.

In Deutschland gelten Sie erst dann als Organspender, wenn Sie zu Lebzeiten Ihren Spendewillen erklärt haben. Dies kann mündlich im Gespräch mit Angehörigen geschehen oder schriftlich.

Bezüglich der Willenserklärung setzt das deutsche Transplantationsgesetz folgende Altersgrenzen:

  • Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr entscheiden die Eltern bzw. der gesetzliche Vormund.
  • Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Kinder einer Organspende widersprechen.
  • Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können Jugendliche Ihr Einverständnis zur Organspende erklären.

Am einfachsten können Sie Ihr Einverständnis, aber auch Ihre Ablehnung mit einem Organspendeausweis dokumentieren. Darin können Sie unter anderem präzisieren, welche Organe und Gewebe Sie spenden oder nicht spenden wollen – oder wer dies nach Ihrem Ableben entscheiden soll. Ihren Entschluss können Sie jederzeit widerrufen, dazu müssen Sie nur einen neuen Organspendeausweis ausfüllen.

Liegt einer Klinik kein Organspendeausweis oder eine andere schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen vor, können in Deutschland nur die Angehörigen einer Organentnahme zustimmen.

Laut der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) müssen in neun von zehn Fällen die Angehörigen im Krankenhaus über eine Organspende entscheiden, weil die Verstorbenen ihren Willen dazu weder geäußert noch dokumentiert haben.

Fast jedem möglich

Hier gibt es prinzipiell keine Altersgrenzen. Es kommt in erster Linie darauf an, dass die Organe und Gewebe gesund und funktionsfähig sind. Die Ärzte schließen eine Organentnahme jedoch grundsätzlich aus, wenn der Verstorbene an einer akuten Krebserkrankung litt oder auf bestimmte Infektionskrankheiten positiv getestet wird, z. B. HIV.

Bei Geweben gibt es ein zusätzliches Ausschlusskriterium: eine unbekannte Todesursache. Jedoch können an Krebs Verstorbene unter bestimmten Umständen Ihre Augenhornhaut spenden. Eine Augenhornhaut-Spende kann Patienten das Augenlicht wiedergeben, deren Hornhaut nach einer Infektion, Verletzung oder Erkrankung getrübt oder zerstört wurde.

Unter den Begriff „Gewebe“ fallen neben Augenhornhaut unter anderem Blutgefäße, Haut, Sehnen und Bänder, Herzklappen, die Eihaut der Fruchtblase und Knochenmark.

Streng nach Protokoll

Erst wenn zwei in der Intensivmedizin erfahrene Ärzte unabhängig voneinander den Hirntod eines Menschen festgestellt haben, kommt dieser für eine Organ- und Gewebespende in Betracht. Ausnahmen bilden die Lebendorgan-, Knochenmark- bzw. Stammzell- und Blutspende.

Hirntod bedeutet, dass die Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes unwiederbringlich ausgefallen sind. Die Richtlinien zur Feststellung des Hirntods werden hierbei von der Bundesärztekammer nach gesetzlichen Vorgaben erstellt und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt.

Sprechen keine medizinischen Gründe gegen eine Organentnahme, klären die Ärzte mit den Hinterbliebenen ab, ob eine Organspende dem Willen des Verstorbenen entspricht. Liegt kein Organspendeausweis mit positiver Erklärung vor und erklären die Hinterbliebenen, die Organspende entspräche nicht dem mündlich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, werden die intensivmedizinischen Maßnahmen eingestellt. Bei einer positiven Entscheidung hingegen prüfen die Ärzte, welche Organe transplantiert werden können.

Damit die Organe keinen Schaden nehmen, werden nach dem Hirntod weiterhin der Herz-Kreislauf und die Atmung künstlich aufrechterhalten. Trat der Herzstillstand vor dem Hirntod ein, dürfen in Deutschland nur noch Gewebe entnommen werden. Dementsprechend kommen in deutschen Krankenhäusern nur wenige Verstorbene für eine Organspende gemeldet, 2014 nur rund 2.000.

Das Krankenhaus meldet der Koordinierungsstelle der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) die zur Verfügung stehenden Organe. Anhand der übermittelten Daten sucht die Stiftung Eurotransplant länderübergreifend nach passenden Empfängern.

Enge Vorgaben

Das deutsche Transplantationsgesetz schreibt vor, dass die Transplantation von Organen Lebender nur zulässig ist, wenn für den Empfänger kein Organ eines verstorbenen Spenders zur Verfügung steht. Aufgrund des Mangels an Verstorbenenspenden und einer klaren rechtlichen Regelung zur Lebendspende ist die Zahl der Lebendspenden – z. B. einer von zwei Nieren oder eines Teils der Leber – in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen.

Lebendspenden sind nur unter nahen Verwandten und einander offensichtlich persönlich eng verbundenen Personen zulässig. Um dies zu prüfen, ist eine Vorstellung von Spender und Empfänger bei einer Lebendspendekommission erforderlich. Organhandel soll so ausgeschlossen werden. Der freiwillige Spender muss selbstverständlich über mögliche Risiken sorgfältig aufgeklärt werden.

Wichtig für Reisende

Ob ein frisch Verstorbener bei Eignung zum Organspender wird, hängt allein von den Transplantationsgesetzen des Landes ab, in dem sich dieser aufhält. So kann es in manchen Ländern passieren, dass die Angehörigen über die anstehende Organspende informiert werden, aber keinerlei Einspruchsmöglichkeit haben. Hier ein internationaler Vergleich mit Schwerpunkt Europa:

  • Erweiterte Zustimmungsregelung: Der Verstorbene muss zu Lebzeiten einer Organentnahme zugestimmt haben (i. d. R. Organspendeausweis). Alternativ können die Hinterbliebenen entscheiden. Diese Regelung existiert unter anderem in Australien, Dänemark, Griechenland, Großbritannien, Irland, Niederlande, Schweiz und USA.
  • Entscheidungsregelung: In Deutschland wurde die Entscheidungslösung am 25. Mai 2012 im Bundestag verabschiedet. Sie gleicht im Wesentlichen der „erweiterten Zustimmungsregelung“, nur dass Krankenversicherte zu Lebzeiten zu einer Entscheidung pro oder kontra Organspende aufgefordert werden.
  • Erweiterte Widerspruchsregelung: Der Verstorbene ist automatisch Organspender, wenn er zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat. Allerdings können Angehörige eine Organentnahme ablehnen. Diese Regelung ist unter anderem in Belgien, Finnland, Japan, Norwegen und Russland in Kraft.
  • Widerspruchsregelung: Hier ist ein Verstorbener automatisch Organspender, sofern kein Widerspruch ( d. R. in der Amtssprache) dokumentiert ist. Angehörige müssen weder informiert werden noch haben sie ein Einspruchsrecht. Dies gilt unter anderem für Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
  • Informationsregelung: Sie ähnelt der Widerspruchsregelung. Hinterbliebene haben kein Einspruchsrecht, müssen aber über eine Organentnahme informiert werden. Diese Regelung besteht unter anderem in Frankreich und Schweden.

Einige Länder, die eine Widerspruchslösung praktizieren, führen sogenannte Widerspruchsregister, z. B. Frankreich, Italien, Spanien und Österreich. Dort können auch Ausländer zu Lebzeiten ihren Widerspruch gegen eine Organspende dokumentieren. Sofern Sie die Rechtslage zu Organspende an Ihrem Reiseziel nicht kennen, sollten Sie von der Widerspruchsregelung ausgehen.

Bilder: Organspende - Syda Productions/Fotolia