Kinder müssen altersgerecht an sicheres Radfahren herangeführt werden.
Guter Start

Kinder auf dem Fahrrad

Wichtig für Eltern: Was kann mein Kind ab wann? Wer haftet, wenn mein Kind einen Unfall verursacht? Welche Pflichten haben Begleiter?

In Kürze
Eine Frage der Reife
Kinder können im Vorschul­alter radeln lernen, sollten aber erst ab acht Jahren im Straßen­verkehr fahren. Erst dann entwickeln sie die Fähig­keiten, um sich sicher im Verkehr zu bewegen.
Wer haftet?
Auch der Gesetz­geber erwartet nicht, dass Kinder im Straßen­verkehr den Überblick behalten. Deswegen gelten für die Haftung von Kindern besondere Regeln.
Kinder mitnehmen
Kinder­sitz, Anhänger, Trailer­bike oder Lasten­rad – welche Lösung für Sie die beste ist, hängt von einigen Aspekten ab, etwa vom Anlass, von der Strecken­länge oder auch vom Wetter.
Früh übt sich – aber nicht zu früh
Schwingt sich ein Kind erstmals auf einen Fahrrad­sattel und rumpelt davon, erfüllt dies Eltern nicht nur mit Stolz. Viele fragen sich besorgt: Was kann mein Kind ab wann? Wer haftet, wenn mein Kind einen Unfall verursacht? Welche Pflichten habe ich als begleitende Person?
Lernen ohne Stütz­räder!

Kinder fahren gern Rad, und auch die Eltern freuen sich über Ausflüge ins Grüne. Doch welche Situationen kann ein Kind ab welchem Alter beherrschen? Grund­sätzlich sollten Kinder nicht vor dem achten Geburts­tag im Straßen­verkehr fahren. Davor fehlen den Kleinen wesentliche Fähig­keiten.

So gehen Kinder bis zu einem Alter von etwa acht Jahren davon aus, dass ein Auto­fahrer oder eine Autofahrerin sie sieht, wenn sie das Auto sehen. Erst in der Zeit zwischen acht bis elf Jahren entwickeln sie die Fähig­keiten, die es ihnen erlauben, sich sicher im Verkehr zu bewegen. Allerdings gehen Jugendliche im Alter von zwölf bis 15 Jahren wieder mehr Risiken ein, was zu erhöhter Unfallgefahr führt.

  • Grund­sätzlich können Kinder ab etwa drei bis vier Jahren Rad­fahren lernen, allerdings unbedingt in einer Umgebung ohne Straßen­verkehr. Sie besitzen kein abstraktes Gefahren­bewusstsein und konzentrieren sich nur auf „interessante“ Reize – wie andere Kinder, Spiel­zeug oder Tiere.
  • Stütz­räder verhindern, dass Ihr Kind lernt, das Gleich­gewicht zu halten. Deswegen sind sie keine Hilfe – am besten verzichten Sie darauf.
  • Im Alter zwischen fünf bis sieben Jahren können Sie Kinder unter Aufsicht auf verkehrs­armen Straßen an grund­legende Verkehrs­regeln heran­führen. In diesem Alter können sie akute Gefahren­situationen wahr­nehmen, aber noch keine gefährlichen Verkehrs­situationen erkennen und entsprechend recht­zeitig reagieren. Deshalb sollten immer Erwachsene die Kleinen begleiten und höchste Aufmerksamkeit walten lassen.
  • In der Alters­stufe von acht bis zehn Jahren entwickeln die Kinder ein voraus­schauendes Gefahren­bewusstsein und können Rechts und Links unterscheiden. Sie sind aber noch immer leicht vom Verkehrs­geschehen ablenkbar.
  • Ab elf Jahren besitzen Kinder in der Regel eine ausreichend entwickelte Sinnes­wahrnehmung, Koordination und ausreichend Verkehrs­verständnis. Sie können Geschwindig­keiten einschätzen und Gefahren bewusst vorbeugen. Vor diesem Alter sollten Sie Ihr Kind nicht allein am Straßen­verkehr teilnehmen lassen.
  • Die geistige Reife für ein verkehrssicheres Verhalten kann aber unter Umständen erst Jahre später entwickelt sein.
Sorgfalts­pflicht für Auto­fahrer:innen

Auch dem Gesetz­geber sind die kindlichen Einschränkungen klar, und er erwartet nicht, dass Kinder im Straßen­verkehr den Überblick behalten. Deswegen gelten für die Haftung von Kindern besondere Regeln.

Im BGB § 828 ist die Haftung für Minder­jährige geregelt: Kinder bis sieben Jahre haften grund­sätzlich nicht für Schäden, die sie verursachen. Das gilt auch für den Straßen­verkehr. Vom siebten bis zum zehnten Lebens­jahr haften Kinder nur dann bei einem Unfall mit einem Kraft­fahrzeug, einer Schienen­bahn oder einer Schwebe­bahn, wenn der Unfall vorsätzlich herbei­geführt wurde. Bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebens­jahr ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn das Kind die Einsicht noch nicht hat, dass es selbst den Unfall verursacht hat.

  • In der Praxis wenden die Gerichte den Gesetzes­text bei Sieben- bis Zehn­jährigen sehr wort­getreu an. Das bedeutet, dass er auf Unfälle mit anderen Verkehrs­teilnehmern, z. B. Rad­fahrerinnen oder Fuß­gängern, nicht angewendet wird. Hier gelten dann die Regeln für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebens­jahr.
  • Verursacht ein Kind zwischen dem 7. und 10. Geburts­tag vorsätzlich einen Unfall, so muss es voll­ständig für den Schaden haften. Wenn die Frage nach dem Vorsatz untersucht wird, wird vor Gericht das Alter des Kindes berücksichtigt.
  • Der Haftungs­ausschluss zwischen dem 7. und 10. Geburtstag greift nur dann, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass ein Kind in dem Alter typischer­weise von einer solchen Verkehrs­situation überfordert ist.
  • Zwischen dem 10. und 18. Geburtstag haftet ein Kind dann, wenn es ausreichend einsichtig und sich seiner Verantwortung bewusst ist. Gerichte gehen davon aus, dass ein Kind in diesem Alters­abschnitt so vernünftig wird, dass es sich an die gängigen Verkehrs­regeln hält.
  • Verursacht ein Kind einen Schaden, kann die geschädigte Person die Aufsichts­person haftbar machen, falls die Aufsichts­pflicht verletzt wurde. Wie intensiv ein Kind beaufsichtigt werden muss, ist abhängig vom Alter und Entwicklungs­stand.
  • Radeln auf dem Gehweg: Kinder vor dem achten Geburtstag müssen nach der Straßen­verkehrs­ordnung auf dem Fußweg fahren. Acht- bis Zehn­jährige dürfen auf dem Bürger­steig fahren.

Nach der Straßen­verkehrs­ordnung müssen Auto­fahrer:innen sich gegenüber Kindern deutlich vorsichtiger verhalten als gegenüber erwachsenen Verkehrs­teilnehmern. Um eine Gefährdung auszuschließen, müssen die Fahrer:innen besonders die Geschwindigkeit vermindern und bremsbereit sein. Dieser Schutz gilt für Kinder bis etwa 14 Jahren, jedoch nur, wenn sie erkennbar dieser Alters­klasse zuzurechnen sind. Die Sorgfalts­pflicht geht nicht so weit, dass der Auto­fahrer einen Unfall unmöglich machen muss.

Eine Frage der Sicherheit

Nach den Verkehrs­regeln müssen Kinder bis acht Jahren auf Geh­wegen fahren und ihr Rad schieben, wenn sie die Straße überqueren. Erwachsene Begleit­personen müssen vorhandene Rad­wege benutzen oder auf der Fahr­bahn fahren – und Sie müssen jederzeit eingreifen können, um einen Unfall zu verhindern.

Solange Kinder Gefahren nicht voraus­schauend vermeiden können, ist auch der Bürger­steig ein gefährliches Pflaster. Beispiels­weise führen Garagen­ausfahrten, ausparkende und einparkende Autos leicht zu kritischen Situationen – selbst wenn Sie direkt hinter Ihrem Kind fahren.

Sorgen Sie sich um die Sicher­heit Ihres Kindes im Straßen­verkehr, können Sie Ihren Nach­wuchs mit dem elterlichen Rad chauffieren. Kindersitz, Anhänger, Trailer­bike oder Lasten­rad – welche Lösung für Sie die beste ist, hängt von folgenden Fragen ab:

  • Bei welchen Gelegen­heiten wollen Sie das Kind transportieren?
  • Sind die Strecken eher kurz oder lang?
  • Wollen Sie nur bei gutem Wetter oder auch bei Regen fahren?
  • Wollen Sie noch Gepäck transportieren?
Vorteile und Nachteile

Fahrradanhänger

Fahrrad­anhänger gelten bei Eltern als beliebtes Kinder­transport­mittel. Bis zu zwei Kinder finden darin Platz und sind gut vor Wind und Wetter geschützt. So gerüstet lassen sich auch lange Strecken bequem bewältigen, und je nach Größe des Anhängers ist noch Platz für Verpflegung, Windeln, Ersatz­wäsche und manchmal sogar ein Kinder­fahrrad.

Viele Anhänger können mit entsprechendem Zubehör wie ein Buggy eingesetzt werden. Nach der Straßen­verkehrs­ordnung dürfen Kinder, die im Anhänger mitfahren, höchstens sieben Jahre alt sein. Die Rad fahrende Person muss dagegen mindestens 16 Jahre alt sein.

Kindersitze

Kinder­sitze haben auf kurzen Strecken einen spürbaren Vorteil gegenüber Anhängern: Engstellen in der Stadt sind leichter mit dem Sitz zu durch­queren. Jedoch liegt der Schwer­punkt des Rades mit Kind deutlich höher, was sich nachteilig auf Balance und Manövrier­fähigkeit auswirkt. Für zusätzliches Gepäck bietet er kaum Platz.

Es gibt Sitze für vorn oder hinten, dabei dürfen Kinder auf den hinteren Sitzen etwas schwerer sein. Denken Sie auch an die Belastbarkeit Ihres Rades: Hält es Ihr Gewicht, das Gewicht Ihres Kindes und das Gewicht des Sitzes aus? Normale Räder tragen etwa 100 bis 120 kg. Weil nicht jeder Sitz auf jedes Fahrrad passt, sollten Sie Ihr Rad beim Kauf mitnehmen.

Lastenräder

Lasten­räder sind für den Transport von großen Lasten gedacht. Einspurige Modelle fahren sich ähnlich wie Fahrräder, zwei­spurige Modelle verhalten sich in Kurven etwas gewöhnungs­bedürftig. Einige Lasten­räder sind speziell für den Kinder­transport konstruiert, andere können mit der richtigen Zusatz­ausrüstung entsprechend umgebaut werden.

Das Manko dieser Räder ist ihr hohes Gewicht, was sie für bergige Regionen eher ungeeignet macht. Ein weiterer Nachteil ist die geringere Flexibilität verglichen mit einem Anhänger. Den können Sie an andere Fahrräder anhängen oder in der Kita stehen lassen und mit dem Rad weiter fahren. Sobald Ihr Kind selbst radelt, stellen Sie den Anhänger einfach außer Dienst und nutzen Ihr Fahrrad weiter. Das teure Lastenrad aber bleibt ein Lastenrad – und möglichweise haben Sie keine Verwendung mehr dafür.

Trailerbikes

Trailer­bikes sind Kinder­räder, die anstelle des Vorder­rades eine Deichsel besitzen, die am ziehenden Fahrrad befestigt wird. Achten Sie beim Kauf unbedingt auf gute Qualität, denn bei der Stiftung Waren­test fielen mehrere günstige Trailer­bikes wegen Bruch der Kupplung und des Rahmens aus.

Folgende Punkte sind darüber hinaus wichtig:

  • Der Trailer sollte eine Gang­schaltung haben, damit das Kind in einer passenden Übersetzung mittreten kann und nicht den Spaß verliert.
  • Das Zugrad muss darauf ausgelegt sein, ein Trailer­bike zu ziehen.
  • Achten Sie darauf, dass der Trailer stabil mit dem ziehenden Rad verbunden ist: Je weniger es sich seitlich neigt, desto sicherer für Sie und das Kind.
  • Das Kind darf auf keinen Fall einschlafen, da es dann vom Rad stürzen kann. 

Tandemkupplungen

Neben Trailer­bikes gibt es noch die Möglichkeit, eine Tandem­kupplung oder Tandem­stange einzusetzen. Das Kinder­fahrrad wird mit dem Vorder­rad in ein Gestell (oder eine Stange) eingespannt, das am ziehenden Rad befestigt ist.

Auch hier sollten Sie unbedingt auf gute Qualität achten!

Bild: Mat Hayward/Shutterstock