Guter Start

Kinder auf dem Fahrrad

Wichtig für Eltern: Was kann mein Kind ab wann? Wer haftet, wenn mein Kind einen Unfall verursacht? Welche Pflichten haben Begleiter?

In Kürze
Eine Frage der Reife
Kinder können im Vorschulalter radeln lernen, sollten aber erst ab acht Jahren im Straßenverkehr fahren. Erst dann entwickeln sie die Fähigkeiten, um sich sicher im Verkehr zu bewegen.
Wer haftet?
Auch der Gesetzgeber erwartet nicht, dass Kinder im Straßenverkehr den Überblick behalten. Deswegen gelten für die Haftung von Kindern besondere Regeln.
Kinder mitnehmen
Kindersitz, Anhänger, Trailerbike oder Lastenrad – welche Lösung für Sie die beste ist, hängt von einigen Aspekten ab, etwa vom Anlass, von der Streckenlänge oder auch vom Wetter.
Kinder müssen altersgerecht an sicheres Radfahren herangeführt werden.
Früh übt sich – aber nicht zu früh
Kinder müssen altersgerecht an sicheres Radfahren herangeführt werden.
Schwingt sich ein Kind erstmals auf einen Fahrradsattel und rumpelt davon, erfüllt dies Eltern nicht nur mit Stolz. Viele fragen sich besorgt: Was kann mein Kind ab wann? Wer haftet, wenn mein Kind einen Unfall verursacht? Welche Pflichten habe ich als begleitende Person?
Lernen ohne Stützräder!

Kinder fahren gern Rad, und auch die Eltern freuen sich über Ausflüge ins Grüne. Doch welche Situationen kann ein Kind ab welchem Alter beherrschen? Grundsätzlich sollten Kinder nicht vor dem achten Geburtstag im Straßenverkehr fahren. Davor fehlen den Kleinen wesentliche Fähigkeiten.

So gehen Kinder bis zu einem Alter von etwa acht Jahren davon aus, dass ein Autofahrer sie sieht, wenn sie das Auto sehen. Erst in der Zeit zwischen acht bis elf Jahren entwickeln sie die Fähigkeiten, die es ihnen erlauben, sich sicher im Verkehr zu bewegen. Allerdings gehen Jugendliche im Alter von zwölf bis 15 Jahren wieder mehr Risiken ein, was zu erhöhter Unfallgefahr führt.

  • Grundsätzlich können Kinder ab etwa drei bis vier Jahren Radfahren lernen, allerdings unbedingt in einer Umgebung ohne Straßenverkehr. Sie besitzen kein abstraktes Gefahrenbewusstsein und konzentrieren sich nur auf „interessante“ Reize – wie andere Kinder, Spielzeug oder Tiere.
  • Stützräder verhindern, dass Ihr Kind lernt, das Gleichgewicht zu halten. Deswegen sind sie keine Hilfe – am besten verzichten Sie darauf.
  • Im Alter zwischen fünf bis sieben Jahren können Sie Kinder unter Aufsicht auf verkehrsarmen Straßen an grundlegende Verkehrsregeln heranführen. In diesem Alter können sie akute Gefahrensituationen wahrnehmen, aber noch keine gefährlichen Verkehrssituationen erkennen und entsprechend rechtzeitig reagieren. Deshalb sollten immer Erwachsene die Kleinen begleiten und höchste Aufmerksamkeit walten lassen.
  • In der Altersstufe von acht bis zehn Jahren entwickeln die Kinder ein vorausschauendes Gefahrenbewusstsein und können Rechts und Links unterscheiden. Sie sind aber noch immer leicht vom Verkehrsgeschehen ablenkbar.
  • Ab elf Jahren besitzen Kinder in der Regel eine ausreichend entwickelte Sinneswahrnehmung, Koordination und ausreichend Verkehrsverständnis. Sie können Geschwindigkeiten einschätzen und Gefahren bewusst vorbeugen. Vor diesem Alter sollten Sie Ihr Kind nicht allein am Straßenverkehr teilnehmen lassen.
  • Die geistige Reife für ein verkehrssicheres Verhalten kann aber unter Umständen erst Jahre später entwickelt sein.
Sorgfaltspflicht für Autofahrer

Auch dem Gesetzgeber sind die kindlichen Einschränkungen klar, und er erwartet nicht, dass Kinder im Straßenverkehr den Überblick behalten. Deswegen gelten für die Haftung von Kindern besondere Regeln.

Im BGB § 828 ist die Haftung für Minderjährige geregelt: Kinder bis sieben Jahre haften grundsätzlich nicht für Schäden, die sie verursachen. Das gilt auch für den Straßenverkehr. Vom siebten bis zum zehnten Lebensjahr haften Kinder nur dann bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn das Kind die Einsicht noch nicht hat, dass es selbst den Unfall verursacht hat.

  • In der Praxis wenden die Gerichte den Gesetzestext bei Sieben- bis Zehnjährigen sehr wortgetreu an. Das bedeutet, dass er auf Unfälle mit anderen Verkehrsteilnehmern, z. B. Radfahrern oder Fußgängern, nicht angewendet wird. Hier gelten dann die Regeln für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  • Verursacht ein Kind zwischen dem 7. und 10. Geburtstag vorsätzlich einen Unfall, so muss es vollständig für den Schaden haften. Wenn die Frage nach dem Vorsatz untersucht wird, wird vor Gericht das Alter des Kindes berücksichtigt.
  • Der Haftungsausschluss zwischen dem 7. und 10. Geburtstag greift nur dann, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass ein Kind in dem Alter typischerweise von einer solchen Verkehrssituation überfordert ist.
  • Zwischen dem 10. und 18. Geburtstag haftet ein Kind dann, wenn es ausreichend einsichtig und sich seiner Verantwortung bewusst ist. Gerichte gehen davon aus, dass ein Kind in diesem Altersabschnitt so vernünftig wird, dass es sich an die gängigen Verkehrsregeln hält.
  • Verursacht ein Kind einen Schaden, kann der Geschädigte die Aufsichtsperson haftbar machen, falls die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Wie intensiv ein Kind beaufsichtigt werden muss, ist abhängig vom Alter und Entwicklungsstand.
  • Radeln auf dem Gehweg: Kinder vor dem achten Geburtstag müssen nach der Straßenverkehrsordnung auf dem Fußweg fahren. Acht- bis Zehnjährige dürfen auf dem Bürgersteig fahren.

Nach der Straßenverkehrsordnung müssen Autofahrer sich gegenüber Kindern deutlich vorsichtiger verhalten als gegenüber erwachsenen Verkehrsteilnehmern. Um eine Gefährdung auszuschließen, müssen die Fahrer besonders die Geschwindigkeit vermindern und bremsbereit sein. Dieser Schutz gilt für Kinder bis etwa 14 Jahren, jedoch nur, wenn sie erkennbar dieser Altersklasse zuzurechnen sind. Die Sorgfaltspflicht geht nicht so weit, dass der Autofahrer einen Unfall unmöglich machen muss.

Eine Frage der Sicherheit

Nach den Verkehrsregeln müssen Kinder bis acht Jahren auf Gehwegen fahren und ihr Rad schieben, wenn sie die Straße überqueren. Erwachsene Begleitpersonen müssen vorhandene Radwege benutzen oder auf der Fahrbahn fahren – und Sie müssen jederzeit eingreifen können, um einen Unfall zu verhindern.

Solange Kinder Gefahren nicht vorausschauend vermeiden können, ist auch der Bürgersteig ein gefährliches Pflaster. Beispielsweise führen Garagenausfahrten, ausparkende und einparkende Autos leicht zu kritischen Situationen – selbst wenn Sie direkt hinter Ihrem Kind fahren.

Sorgen Sie sich um die Sicherheit Ihres Kindes im Straßenverkehr, können Sie Ihren Nachwuchs mit dem elterlichen Rad chauffieren. Kindersitz, Anhänger, Trailerbike oder Lastenrad – welche Lösung für Sie die beste ist, hängt von folgenden Fragen ab:

  • Bei welchen Gelegenheiten wollen Sie das Kind transportieren?
  • Sind die Strecken eher kurz oder lang?
  • Wollen Sie nur bei gutem Wetter oder auch bei Regen fahren?
  • Wollen Sie noch Gepäck transportieren?
Vorteile und Nachteile
  • Fahrradanhänger

    Fahrradanhänger gelten bei Eltern als beliebtes Kindertransportmittel. Bis zu zwei Kinder finden darin Platz und sind gut vor Wind und Wetter geschützt. So gerüstet lassen sich auch lange Strecken bequem bewältigen, und je nach Größe des Anhängers ist noch Platz für Verpflegung, Windeln, Ersatzwäsche und manchmal sogar ein Kinderfahrrad.

    Viele Anhänger können mit entsprechendem Zubehör wie ein Buggy eingesetzt werden. Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Kinder, die im Anhänger mitfahren, höchstens sieben Jahre alt sein. Die Rad fahrende Person muss dagegen mindestens 16 Jahre alt sein.

  • Kindersitze

    Kindersitze haben auf kurzen Strecken einen spürbaren Vorteil gegenüber Anhängern: Engstellen in der Stadt sind leichter mit dem Sitz zu durchqueren. Jedoch liegt der Schwerpunkt des Rades mit Kind deutlich höher, was sich nachteilig auf Balance und Manövrierfähigkeit auswirkt. Für zusätzliches Gepäck bietet er kaum Platz.

    Es gibt Sitze für vorn oder hinten, dabei dürfen Kinder auf den hinteren Sitzen etwas schwerer sein. Denken Sie auch an die Belastbarkeit Ihres Rades: Hält es Ihr Gewicht, das Gewicht Ihres Kindes und das Gewicht des Sitzes aus? Normale Räder tragen etwa 100 bis 120 kg. Weil nicht jeder Sitz auf jedes Fahrrad passt, sollten Sie Ihr Rad beim Kauf mitnehmen.

  • Lastenräder

    Lastenräder sind für den Transport von großen Lasten gedacht. Einspurige Modelle fahren sich ähnlich wie Fahrräder, zweispurige Modelle verhalten sich in Kurven etwas gewöhnungsbedürftig. Einige Lastenräder sind speziell für den Kindertransport konstruiert, andere können mit der richtigen Zusatzausrüstung entsprechend umgebaut werden.

    Das Manko dieser Räder ist ihr hohes Gewicht, was sie für bergige Regionen eher ungeeignet macht. Ein weiterer Nachteil ist die geringere Flexibilität verglichen mit einem Anhänger. Den können Sie an andere Fahrräder anhängen oder in der Kita stehen lassen und mit dem Rad weiter fahren. Sobald Ihr Kind selbst radelt, stellen Sie den Anhänger einfach außer Dienst und nutzen Ihr Fahrrad weiter. Das teure Lastenrad aber bleibt ein Lastenrad – und möglichweise haben Sie keine Verwendung mehr dafür.

  • Trailerbikes

    Trailerbikes sind Kinderräder, die anstelle des Vorderrades eine Deichsel besitzen, die am ziehenden Fahrrad befestigt wird. Achten Sie beim Kauf unbedingt auf gute Qualität, denn bei der Stiftung Warentest fielen mehrere günstige Trailerbikes wegen Bruch der Kupplung und des Rahmens aus.

    Folgende Punkte sind darüber hinaus wichtig:

    • Der Trailer sollte eine Gangschaltung haben, damit das Kind in einer passenden Übersetzung mittreten kann und nicht den Spaß verliert.
    • Das Zugrad muss darauf ausgelegt sein, ein Trailerbike zu ziehen.
    • Achten Sie darauf, dass der Trailer stabil mit dem ziehenden Rad verbunden ist: Je weniger es sich seitlich neigt, desto sicherer für Sie und das Kind.
    • Das Kind darf auf keinen Fall einschlafen, da es dann vom Rad stürzen kann. 
  • Tandemkupplungen

    Neben Trailerbikes gibt es noch die Möglichkeit, eine Tandemkupplung oder Tandemstange einzusetzen. Das Kinderfahrrad wird mit dem Vorderrad in ein Gestell (oder eine Stange) eingespannt, das am ziehenden Rad befestigt ist.

    Auch hier sollten Sie unbedingt auf gute Qualität achten!

Bild: Mat Hayward/Shutterstock