Wer ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?
Schon gewusst? Nicht nur für Arbeitnehmer
Gegen Beitragszahlung können auch
durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sein.
Nähere Informationen zum Kreis der Versicherten erteilen diverse Publikationen der Bundesregierung und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die im Internet kostenlos zur Verfügung stehen.
Welche Versicherungsfälle erkennt die gesetzliche Unfallversicherung an?
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst neben Präventionsmaßnahmen auch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Arbeitsunfälle sind Verletzungen der Versicherten, die sie infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studenten sowie Lernende in beruflicher Ausbildung sind während des Besuchs der Tageseinrichtung bzw. Bildungsstätte versichert.
Als Arbeitsunfall gelten unter anderem auch der so genannte Wegeunfall (Unfall auf dem Weg hin bzw. zurück vom Ort der versicherten Tätigkeit) sowie der Betriebswegeunfall (Unfall auf einem Weg, der während der Ausübung der versicherten Tätigkeit von einem Ort der Beschäftigung zu einem anderen Ort der Beschäftigung zurückgelegt wird).
Unerheblich ist, ob sich ein Versicherter die unfallbedingte Verletzung selbst zugezogen hat, oder ob der Unfall von einer anderen Person verschuldet wurde.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Nicht jede Erkrankung kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung der Bundesregierung.
Welchen Versicherungsschutz bietet die gesetzliche Unfallversicherung?
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben unter anderem die Aufgabe, nach Eintritt eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen.
Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages übernehmen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Kosten für eine umfassende medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Hierzu sind mit den verschiedenen an der Heilbehandlung beteiligten Leistungserbringern zahlreiche Abkommen, Verträge und Vereinbarungen geschlossen (z. B. Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger, Apothekerabkommen, Vereinbarungen mit Krankengymnasten, Masseuren, medizinischen Bademeistern und Sanitätshäusern) und die Vergütungen festgelegt.
Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Leistungen mit ihren Vertragspartnern direkt abrechnen (Sachleistungsprinzip), entstehen dem Versicherten durch die Behandlung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit grundsätzlich keine Kosten in Form von Zuzahlungen, Selbstbehalten etc.
Neben den Leistungen zur Heilbehandlung sieht das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung eine Vielzahl weiterer Leistungen vor, zu denen unter anderem Geldleistungen (Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten) gehören, die unter bestimmten Voraussetzungen ausgezahlt werden.
Benötigen Sie Behandlungsleistungen, nachdem der Unfallversicherungsträger sich für zuständig erklärt hat, ist es Ihre freie Entscheidung, ob Sie diese oder uns in Anspruch nehmen.
Sollte für Sie der Bezug von Verletztengeld, Übergangsgeld oder einer Verletztenrente in Betracht kommen, stimmen Sie sich bitte mit dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ab, ob diese Leistungen auch dann gewährt werden, wenn Sie sich gegen die Durchführung des unfallversicherungsrechtlichen Heilverfahrens entscheiden.