Wichtig für die Erstattung: die Arznei­mittel­zulassung

Die Erstattungsfähigkeit eines Präparats hängt davon ab, ob es als Arzneimittel zugelassen ist. Fragen Sie bei Unsicherheiten bitte Ihren Arzt oder Ihre Apothekerin.

Manchmal sind unsere Kundinnen und Kunden irritiert, wenn wir die Erstattung mit der Begründung ablehnen, dass es sich nicht um ein Arzneimittel handelt. 

Oft wird angenommen, dass ein Produkt automatisch ein Arzneimittel ist, weil es ärztlich verordnet oder in einer Apotheke gekauft wurde. 

Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass das Produkt ein Arzneimittel ist. 

Ein Produkt wird nur dann als Arzneimittel eingestuft, wenn es offiziell bei der zuständigen Zulassungsbehörde als solches zugelassen ist.

In Apotheken finden Sie viele Produkte, die nicht als Arzneimittel zugelassen sind, z. B.:

  • Nahrungsergänzungsmittel (z. B. Vitamin D oder Magnesium)
  • Haut- und Körperpflegemittel
  • Diätetische Lebensmittel
  • Säuglingspflegeprodukte
  • Tierarzneimittel
  • Weitere apothekenübliche Produkte

Auch wenn manche dieser Produkte ärztlich verordnet werden, sind sie keine Arzneimittel und somit keine versicherte Leistung. Eine Erstattung ist daher nicht möglich. 

Manchmal ist es schwierig zu erkennen, ob ein Präparat ein Arzneimittel oder z. B. ein Nahrungsergänzungsmittel ist. 

Nahrungsergänzungsmittel können dieselben Wirkstoffe wie Arzneimittel enthalten (z. B. Vitamin D) und zudem ähnliche Namen haben.

Unser Tipp: 
Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht erstattungsfähig sind. Ggf. kann ein zugelassenes Arzneimittel verordnet werden.

Der Hersteller entscheidet, ob er für ein Produkt die Zulassung als Arzneimittel beantragt. Der Zulassungsprozess ist jedoch aufwendig und teuer, da an Arzneimittel höhere Qualitätsanforderungen gestellt werden.
Daher verzichten Hersteller ggf. aus Kostengründen auf eine Zulassung als Arzneimittel und bieten ihre Produkte stattdessen als Nahrungsergänzungsmittel an.