Nährwertangaben entziffern
- Lebensmittelkennzeichnung ist Pflicht: Alle Pflichtangaben müssen gut sichtbar und gut lesbar auf der Verpackung angebracht werden. Sie dürfen nicht durch andere Gestaltungselemente verdeckt oder unterbrochen werden.
- LMIV: Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) ist mit entsprechenden Vorschriften für alle EU-Staaten bereits Ende 2014 in Kraft getreten.
- Mindesthaltbarkeitsdatum: Verpackte Lebensmittel müssen ein Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. in mikrobiologischer Hinsicht besonders leicht verderbliche Lebensmittel wie Hackfleisch ein Verbrauchsdatum tragen.
Etiketten unter der Lupe
Lebensmittelkennzeichnung: Das ist Pflicht
Mindestschriftgröße
Alle Pflichtangaben müssen gut sichtbar und gut lesbar auf der Verpackung angebracht werden. Sie dürfen nicht durch andere Gestaltungselemente verdeckt oder unterbrochen werden.
Dabei ist die Mindestschriftgröße durch die LMIV auf 1,2 mm – bezogen auf das kleine „x“ – festgelegt. Nur bei Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als die Hälfte einer Postkarte ist, ist eine Schriftgröße von mindestens 0,9 mm erlaubt.
Allergene
Das Zutatenverzeichnis muss die 14 wichtigsten Stoffe, die Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen können, aufführen. Dabei müssen diese Angaben sich in ihrer Gestaltung deutlich von den übrigen Zutaten abheben. Auch bei unverpackter Ware – etwa an der Bedienungstheke oder im Restaurant – sind diese Informationen nun Pflicht. Anzugeben sind, auch wenn sie nur in geringsten Mengen enthalten sind:
- Glutenhaltige Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Lactose)
- Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecanuss, Paranusss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss) und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Schwefeldioxid und Sulfit in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg.
- Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
Herkunft
Grundsätzlich muss bei Lebensmitteln das Ursprungsland oder der Herkunftsort angegeben werden, wenn der Verbraucher durch die übrige Aufmachung der Verpackung eine andere Herkunft vermuten könnte.
Nährwerte
Ab dem 13. Dezember 2016 muss die Nährwerttabelle auf allen verpackten Lebensmitteln angebracht sein. Ihr Inhalt und ihre Darstellungsform sind in der LMIV detailliert geregelt. So müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 g oder 100 ml angegeben werden, damit sich unterschiedliche Lebensmittel vergleichen lassen. Eine Angabe pro Portion oder Verzehreinheit ist nur zusätzlich erlaubt.
Immer angegeben werden müssen die enthaltenen Mengen der „Big 7“ Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Wird damit geworben, müssen auch die Mengen an Vitaminen oder Ballaststoffen genannt werden.
Lebensmittel-Imitate
Raffinierte pflanzliche Öle und Fette
Zusammengefügte Fleisch- oder Fischstücke
Einfrierdatum
Koffeinhaltige Lebensmittel
Nanokennzeichnung
Internet-Handel
Physikalischer Zustand
Auftauhinweis
Wurden Lebensmittel vor dem Verkauf tiefgefroren, für den Verkauf aber wieder aufgetaut, muss die Angabe „aufgetaut“ zur Beschreibung zugefügt werden. Dies gilt nicht für
- im Endprodukt enthaltene Zutaten,
- Lebensmittel, bei denen das Einfrieren bei der Herstellung technisch notwendig ist und
- Lebensmittel, bei denen sich das Auftauen nicht negativ auf Sicherheit oder Qualität auswirkt.